Zwangs- und Teilungsversteigerungen des Erbes

Teilungsversteigerungen unter Miterben

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Jeder Miterbe – wie auch sonst jeder Miteigentümer – kann die Teilungsversteigerung von Immobilien auch gegen den Willen der übrigen Miterben verlangen, §§ 180 ff. ZVG. Das gilt selbst dann, wenn Kauf- oder Übernahmeangebote vorliegen oder ein Teilungsplan unterbreitet wurde.

Mit der Versteigerung können Barmittel gewonnen werden, um die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und einen in wertgleiche Teile spaltbaren Nachlass zu erhalten (ein Haus lässt sich schwer teilen).

Der Ablauf ist der folgende: Sie stellen den Antrag auf Versteigerung beim Gericht. Dieses fasst einen sogenannten Anordnungsbeschluss, der den übrigen Beteiligten zugestellt wird. Es wird ein Wertgutachten eingeholt, sofern noch keines vorliegt. Sodann wird der Versteigerungstermin festgesetzt und die Versteigerung durchgeführt.

Es gibt Meinungsverschiedenheiten in Ihrer Erbengemeinschaft? Kontaktieren Sie mich und ich zeige Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

Erforderliche Unterlagen für die Teilungsversteigerung, § 35 GBO:

  • Beglaubigter Grundbuchauszug
  • Beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll
  • Ausfertigung des Erbscheins
  • Privatschriftliches Testament, falls vorhanden

Falls nicht Sie, sondern ein Miterbe die Versteigerung veranlasst hat, sollten Sie dem Antrag in jedem Fall beitreten. Der Antrag kann dann nicht mehr ohne Ihre Zustimmung zurückgezogen und die Versteigerung gegen ihren Willen abgebrochen werden.

Wenden Sie sich bei Fragen zur Teilungsversteigerung gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und übernehme gerne Ihre Vertretung.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfolgt in der Praxis entweder durch einen Testamentsvollstrecker, sofern es einen gibt, oder durch die Miterben selbst, indem sie sich auf die Modalitäten in einem Auseinandersetzungsvertrag einigen. In diesem können die Miterben dann frei regeln, wie die nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandenen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben verteilt werden sollen.

Reichen die liquiden Mittel nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, sind Nachlassgegenstände im erforderlichen Umfang in Geld umzusetzen, § 2046 Abs. 2 BGB. Selbst über den Willen des Verstorbenen können sich die Miterben hinwegsetzen, sofern dies einvernehmlich geschieht.

Gerne unterstütze ich Sie als Erbengemeinschaft beim Aufsetzen eines Auseinandersetzungsvertrags oder vertrete Ihre Interessen bei Meinungsverschiedenheiten unter den Miterben.

Sprechen Sie mich gern an.