Stiftung Gründen
Für größere Vermögen zur Nachlassregelung
Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum
Gründung einer Stiftung aus erbrechtlicher Perspektive
Die Gründung einer Stiftung bietet sich bei größeren Vermögen zur Nachlassregelung an. Die in der Praxis wohl bedeutsamste Sonderform der privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung. Eine solche ist auf die Förderung des Wohls und der Interessen einer oder mehrerer Familien ausgerichtet.
Eine Stiftung wird zumeist auf unbestimmte Zeit errichtet und kann nach der Gründung nicht ohne Weiteres wieder aufgelöst werden. Auch die Satzung kann nicht mehr ohne Weiteres geändert werden. Eine Stiftung steht damit für Nachhaltigkeit und gesetzlich geschützte Kontinuität. Demzufolge gibt es Stiftungen in Deutschland, die über Jahrhunderte bestehen.
Eine Stiftung bietet sich zum einen zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken an. Oft wird sie zu diesen Zwecken gewählt, wenn keine Erben vorhanden sind oder diese möglichst geringe Vermögenswerte erhalten sollen. Die Stiftung profitiert dann von Steuerbefreiungen (steuerbefreite Stiftung).
Die Gründung einer Familienstiftung
Ein weiteres Motiv zur Wahl einer Stiftung ist die Sicherung des (Familien-)Unternehmens. Dessen Selbstständigkeit soll erhalten, die Unternehmensnachfolge gesichert und das eigene Lebenswerk – bzw. das Lebenswerk vorangegangener Generationen bewahrt werden. Zumeist geht ja mit dem Privileg der ererbten Geschäftsanteile das Pflichtgefühl einher, diese für die nächsten Generationen zu bewahren (eine sogenannte unternehmensverbundene Stiftung).
Schließlich besteht vielfach der Wunsch nach einer langfristigen Absicherung der Familie in Form einer Familienstiftung.
Eine Stiftung kann zu Lebenszeiten oder durch letztwillige Verfügung errichtet werden. Zu Lebzeiten besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie noch aktiv Einfluss auf „Ihre“ Stiftung und deren Arbeit nehmen, sei es als Vorstands- oder als Stiftungsratsmitglied. Stiften Sie deshalb zu Lebzeiten. Möglich ist das auch zunächst mit einem überschaubaren Vermögen (sogenannte Anstiftung). Durch Zustiftung von Todes wegen können Sie dann aufstocken.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend, identifiziere gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Familie die für Sie günstigste Gestaltung und führe Sie durch den Prozess bis hin zur Gründung der Stiftung.
- Dr. Kristian Stange
- Rothenbaumchaussee 95, 20148 Hamburg
- mail@anwalt-stange.de
- +49 40 357534 - 80
Mein Honorar im Erbrecht: Abrechnung nach Stundensatz, Erstberatung zum Festpreis, Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Sprechen Sie mich gern an.
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