Die Erbengemeinschaft

Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Nachlassgegenstände fallen ungeteilt in die Erbengemeinschaft. Erst in der nachfolgenden Auseinandersetzung werden die Gegenstände auf die einzelnen Erben verteilt.

Stirbt ein Miterbe vor der Auseinandersetzung und hinterlässt er selbst mehrere Erben, entsteht eine doppelstöckige Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft - Wichtige Informationen für Miterben

Es gibt Meinungsverschiedenheiten in Ihrer Erbengemeinschaft? Kontaktieren Sie mich und ich zeige Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft

Oft kann und sollte eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht sofort nach dem Erbfall erfolgen. Beispielsweise ist der Zeitpunkt für den Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren womöglich nicht ideal oder nicht gewollt. Dann muss das Vermögen zunächst (übergangsweise) verwaltet werden.

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Über Nachlassgegenstände verfügen, beispielsweise der Verkauf von Wertgegenständen oder die Vermietung der Wohnung, können nur alle Miterben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB.

Das ist unter Umständen wenig praktikabel. Um Handlungsfähigkeit sicherzustellen, sollten die Miterben insbesondere bei größeren Nachlässen oder vielen Miterben einen Verwalter einsetzen. Dafür kann einer der Miterben oder ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden, den Nachlass für die Erbengemeinschaft bis zur Auseinandersetzung zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Verwaltung des Nachlasses notwendig sind oder erforderlich erscheinen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn sich (vermietete) Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere im Nachlass befinden und unter den Erben über die Verwaltung Einigkeit besteht.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und setze eine entsprechende Vollmacht zur Einsetzung eines Verwalters für Sie auf.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfolgt in der Praxis entweder durch einen Testamentsvollstrecker, sofern es einen gibt, oder durch die Miterben selbst, indem sie sich auf die Modalitäten in einem Auseinandersetzungsvertrag einigen. In diesem können die Miterben dann frei regeln, wie die nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandenen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben verteilt werden sollen.

Reichen die liquiden Mittel nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, sind Nachlassgegenstände im erforderlichen Umfang in Geld umzusetzen, § 2046 Abs. 2 BGB. Selbst über den Willen des Verstorbenen können sich die Miterben hinwegsetzen, sofern dies einvernehmlich geschieht.

Gerne unterstütze ich Sie als Erbengemeinschaft beim Aufsetzen eines Auseinandersetzungsvertrags oder vertrete Ihre Interessen bei Meinungsverschiedenheiten unter den Miterben.

Sprechen Sie mich gern an.