Immobilien und Familienunternehmen

Eine Übersicht Ihrer Möglichkeiten

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Ob Gründung eines Familienunternehmens, einer Stiftung oder eines Familienpools, hier erfahren Sie alles zum Thema Immobilien und Erbrecht

Aus vielerlei Gründen empfiehlt es sich bei mittleren und großen Nachlässen bzw. bei Immobilienbesitz, statt der Vermögensnachfolge von Todes wegen eine vorweggenommene Erbfolge vorzunehmen. Zum einen ist es für alle Beteiligten viel erfreulicher, wenn zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen werden. Zum anderen lassen sich durch die konsequente Nutzung von Freibeträgen erheblich Steuern sparen.

Über einen Zeitraum von 20 Jahren können Eltern auf ihre zwei Kinder 1,6 Millionen Euro übertragen, ohne dass Schenkungssteuer fällig wird. Technisch kommt beispielsweise eine Kettenschenkung, die Zuwendung (von Teilen) des Familienwohnheims an den Ehegatten, oder die Berücksichtigung der übernächsten Generation oder die Begründung einer Familiengesellschaft in Betracht.

Ein Familienunternehmen ist ein häufiges Instrument zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere bei mittleren und großen Nachlässen. Die Idee hinter einer Familiengesellschaft liegt zum einen in der Aufteilung der Kapitalerträge auf mehrere Familienmitglieder, so dass der Einkommensteuer-Grundfreibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis führt dies zu einer reduzierten Gesamteinkommensteuerbelastung der Familie. Zum anderen ermöglicht die Familiengesellschaft, regelmäßig Vermögenswerte unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf die nächste Generation zu übertragen.

Bekanntlich können die Freibeträge alle 10 Jahre genutzt werden, § 14 ErbStG. Sofern es sich bei der Familiengesellschaft nicht um eine vermögensverwaltende, sondern um eine gewerbliche Gesellschaft handelt, können auch die steuerrechtlichen Vorteile der Übertragung betrieblichen Vermögens genutzt werden.

Die Praxis zeigt, dass eine Familienvermögensverwaltungsgesellschaft – anders als eine auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft – vielfach dazu führt, dass die Erben das Familienvermögen zusammenhalten. Eine Erbengemeinschaft ist zudem streitanfällig; eine Familiengesellschaft schafft einen Ort der Begegnung (family relations instead of investor relations) und ermöglicht die Institutionalisierung von Prozessen zur Lösung von familieninternen Konflikten in der Erbengeneration. 

Noch weitergehend ließe sich mit Schaffung einer Stiftung eine verselbstständigte Vermögensmasse kreieren, die das Familienvermögen davor schützt, in weiteren Erbfällen zersplittert zu werden. Dies ermöglicht eine Perpetuierung des Familienvermögens auf unabsehbare Zeit, hat aber natürlich auch Nachteile; die Stiftung ist ein unflexibles Instrument. Spätere Satzungsänderungen sind schwierig und müssten staatlich genehmigt werden.

Nehmen Sie die Expertise von Herrn Dr. Stange beispielsweise in den folgenden Bereichen in Anspruch:

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