Vertretung des Testamentsvollstreckers

Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erbschaftsbesitzer

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Falls Sie zum Testamentsvollstrecker berufen wurden und das Amt angenommen haben, trifft Sie das Recht und die Pflicht, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Das kann Grundstücke wie sonstige bewegliche Sachen und Wertgegenstände betreffen.

Weigert sich der Erbe, Ihnen den Besitz zu verschaffen, ist Klage zum zuständigen Amts- oder Landgericht geboten.

Aus Zeitgründen erwogen werden kann insbesondere eine Klage auf Herausgabe des „Nachlasses“ ohne nähere Bezeichnung der Gegenstände, weil unter Umständen Eile geboten ist, um den Zweck der Testamentsvollstreckung nicht zu gefährden. Eine vorherige Erhebung einer Auskunftsklage würde zu Verzögerungen führen.

Sie wollen nicht lange Texte lesen, sondern kurzfristig eine Vertretung für Ihr Amt als Testamentsvollstrecker? Ich unterstütze Sie gerne, kontaktieren Sie mich, vorzugsweise per E-Mail.

Als Testamentsvollstrecker Auskunftsklage erheben

Falls Ihnen als Testamentsvollstrecker keine Auskunft über Vorempfänge und Schenkungen erteilt wird, können sie vor dem Amts- oder Landgericht Auskunftsklage erheben. Die Klage kann auf Auskunft über sämtliche Vermögensvorteile gerichtet werden, die dem Beklagten während der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers von diesem zugewandt worden sind.

Bei Aufstellung des Plans zur Auseinandersetzung des Nachlasses auf die einzelnen Erben (Teilungsplan) kann ein Rechtsanwalt helfen. Ebenso, wenn der Teilungsplan nicht von allen Erben anerkannt werden sollte: Dann ist Feststellungsklage geboten. Diese dient dem Schutz des Testamentsvollstreckers vor einer späteren Inanspruchnahme durch die Erben, da der Teilungsplan – einmal aufgestellt – nicht mehr korrigiert werden kann.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und übernehme gerne Ihre Vertretung.

Sprechen Sie mich gern an.