Testament anfechten

Welche Gründe für die Anfechtung von Testamenten eine Rolle spielen und wie Sie unklare Testamente vermeiden

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Gründe für eine Anfechtung des Testaments es gibt.

Womöglich können Sie eine Regelung in einem Testament anfechten und diese so beseitigen, §§ 2078 ff. BGB. Die übrigen Verfügungen des Testaments (bzw. Erbvertrags) bleiben dann wirksam. Die Anfechtung erfolgt formlos hinsichtlich der Erbeinsetzung, Enterbung oder Testamentsvollstreckung beim Nachlassgericht (sonst gegenüber dem Anfechtungsgegner) und muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden.

In Betracht kommt eine wirksame Anfechtung insbesondere wegen eines sogenannten Motivirrtums, zum Beispiel, wenn:

  • Die Schwester nur deshalb als Erbe eingesetzt wurde, weil sie sich besonders um den Verstorbenen gekümmert hat, insb. in Zeiten der Krankheit – und die Schwester nachfolgend den Verstorbenen nicht einmal im Krankenhaus oder Pflegeheim besucht hat.
  • der Verstorbene erkennbar davon ausgegangen war, dass seine persönliche Beziehung zum Bedachten harmonisch und friedlich bleibt, was aber dann nachweislich nicht der Fall war.
  • ein Streit, der Grundlage des Testaments wurde und beispielsweise zu einer Enterbung geführt hat, wider Erwarten beigelegt wurde.
  • ein Irrtum über einen Beitritt zu einer Sekte bestand und es deshalb zu einer Enterbung kam.
  • der Verstorbene von der krimineller Vergangenheit des Bedachten nicht wusste.

Relevant sind also solche Umstände, bei deren Kenntnis der Verstorbene mit Sicherheit anders testiert hätte.

Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten

Sehr relevant ist auch die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB.

Hat der Verstorbene in erster Ehe mit seiner damaligen Frau ein Berliner Testament aufgesetzt und heiratet er nach dem Versterben seiner ersten Frau erneut, so ist die neue Ehefrau pflichtteilsberechtigt geworden, § 2303 Abs. 2 BGB.

Die neue Ehefrau kann das Testament anfechten, § 2079 S. 1 BGB, denn die Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten beim Verfassen des Berliner Testaments berechtigt sie dazu. Selbst nach dem Tod bindend gewordene Verfügungen können mit dieser Begründung angefochten werden.

Angefochten werden kann ein solches Testament auch dann, wenn ein weiterer Erbe zum Zeitpunkt der Errichtung des anzufechtenden Testaments noch gar nicht geboren war.

Schließlich kann ein Testament auch dann angefochten werden, wenn der Verstorbene zu dem Testament widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde, § 2078 Abs. 2 BGB.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und übernehme gerne Ihre Vertretung.

Auslegung unklarer Testamente

Die Gerichte beschäftigt regelmäßig und seit jeher unklare Regelungen im Testament und deren Auslegung.

Ein „Klassiker“ ist z.B. der synonyme Gebrauch der Begriffe „Erben“ und „Vermachen“ im Testament. Es macht einen gravierenden Unterschied, ob man als „Erbe“ das komplette Vermögen des Verstorbenen erhält, oder als „Vermächtnisnehmer“ einen Gegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll.

Ein weiterer „Klassiker“ ist die Zuwendung per Testament von „Geld“, „Bargeld“, „Geldvermögen“ etc. Will man es nicht den Gerichten überlassen, das eigene Testament entsprechend auszulegen und über das Gemeinte zu spekulieren, sollte man pointiert formulieren, und sich bspw. auf ein Bankguthaben auf einem konkreten Bankkonto beziehen, von „sonstigem Buchgeld“ oder „Anlagevermögen“ sprechen und das „Bargeld“ hiervon abgrenzen.

Die Statistik besagt, dass rund 20 % der Erbfälle vor Gericht landen. In den meisten Fällen ließe sich der Streit durch rechtlich klare Regelungen im Testament verhindern. Wenden Sie sich bei Fragen zur Testamentsgestaltung deshalb gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend. Meine Kosten werden einen Bruchteil dessen betragen, was ein ggf. langjähriges Gerichtsverfahren Ihre Erben kosten würde.

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