Vorweggenommene Erbfolge

Schenkung des Vermögens zu Lebzeiten

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Empfiehlt sich die vorweggenommene Erbfolge?

Um es vorweg zu nehmen: Summa summarum empfiehlt es sich in aller Regel, die Erbfolge vorwegzunehmen und das Vermögen (teilweise) bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzureichen (zu verschenken). Regelmäßig geht es bei der vorweggenommenen Erbfolge um Grundbesitz, Geldvermögen oder unternehmerisches Vermögen.

Die Schenkung hat vor allem steuerliche Vorteile: Die gesetzlichen Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt, § 14 ErbStG.

Neben den steuerlichen Vorteilen bei der vorweggenommenen Erfolge gibt es weitere Aspekte, die entscheidend dafür sein können:

  • Haftungsfragen (gibt es möglicherweise  Zugriff auf den Vermögenswert durch Gläubiger des Schenkers oder Erwerbers?)
  • Verwertung des Vermögenswerts im Falle der Pflegebedürftigkeit des Schenkers
  • Pflichtteilsrecht: Nur durch vorweggenommene Erbfolge kann eine gesicherte Abfindung pflichtteilsberechtigter Dritter erreicht werden
  • Planungs- und Investitionssicherheit des Erwerbers
  • Versorgungsinteresse des Schenkers.

Wissenswertes zur vorweggenommenen Erbfolge

Auf der anderen Seite gilt: Geschenkt ist geschenkt. Anders als ein Testament kann man eine Schenkung nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Schenker verliert also an Flexibilität, was seine Vermögensnachfolge angeht.

Es empfiehlt sich in jedem Fall eine schriftliche Fixierung des Vertrags, etwa im Hinblick auf die Anrechnung auf den Pflichtteil. Antizipiert werden sollten u.a. z.B. mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Vertragsteils, die Scheidung des Erwerbers/Übergebers, ein Wegzug oder das Vorversterben des Erwerbers.

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, die Zuwendung dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG. Ist ein Notar beteiligt, nimmt er die Anzeige vor.

Sie sollten die Anzeige auch dann vornehmen, wenn die Freibeträge (bei weitem) nicht erreicht werden. Zwar fällt dabei dann keine Schenkungsteuer an. Führt aber eine spätere Schenkung bzw. Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerlichen Freibetrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhinterziehung. 

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und identifiziere gemeinsam mit Ihnen gerne die für Sie günstigste Gestaltung.

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