Testamentsvollstrecker Entlassen, absetzen und loswerden

Voraussetzungen für das Entlassen eines Testamentsvollstreckers und Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie den Testamentsvollstrecker entlassen können und eventuelle Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen können.

Sie haben geerbt und der Testamentsvollstrecker bleibt untätig, reagiert nicht oder macht Fehler? Dann können Sie ihn vom zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) absetzen lassen. Voraussetzung für das Entlassen und Absetzen des Testamentsvollstreckers ist ein wichtiger Grund.

Ein solcher liegt insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vor. Rein persönliche Spannungen reichen jedoch nicht aus, um den Testamentsvollstrecker zu entlassen und loszuwerden.

Auch können Sie Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker gelten machen, wenn dieser zum Beispiel länger grundlos untätig ist. Möglich sind auch Schadensersatzklagen.

Möglichkeiten, den Testamentsvollstrecker zu entlassen und Ansprüche geltend zu machen

Testamentsvollstrecker verletzt seine Pflichten

Begeht der Testamentsvollstrecker grobe Pflichtverletzungen, können Sie ihn absetzen lassen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker dem Nachlass eine unangemessen hohe Vergütung entnimmt, so die obergerichtliche Rechtsprechung. Eine grobe Pflichtverletzung sehen die Obergerichte auch in der Missachtung der letztwilligen Anordnungen des Verstorbenen.

Wenn der Testamentsvollstrecker dem Erben trotz Mahnung und Fristsetzung kein Nachlassverzeichnis übermittelt, liegt darin ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung. Gleiches gilt, wenn er dem Erben nicht bzw. nicht binnen angemessener Frist Auskunftsersuchen beantwortet bzw. Rechnung legt (Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem. § 2218 Absatz 1 i.V.m. § 666 BGB).

Auch ein Hinauszögern oder die Nichterfüllung eines Vermächtnisses rechtfertigt die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Bevorzugt der Testamentsvollstrecker einzelne Erben oder unterlässt er die gebotene Erbenanhörung bei Aufstellung des Auseinandersetzungsplans, oder benachteiligt er einen Miterben oder erhöht er Zuwendungen, weil er einen dahingehenden Erblasserwillen (lediglich) vermutet, kann er ebenfalls abgesetzt werden (wegen einseitigem/parteiischem Verhalten).

Testamentsvollstrecker ist unfähig

Sie können den Testamentsvollstrecker auch dann entlassen, wenn er nicht in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Unfähigkeit wird von den Obergerichten beispielsweise dann bejaht, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund von Krankheit, längerer Abwesenheit oder Haft an der Ausübung der Geschäfte gehindert ist. Seine Tätigkeit muss allerdings durch die Krankheit bzw. Abwesenheit nachhaltig beeinträchtigt sein.

Der Testamentsvollstrecker kann auch entlassen werden, wenn er über längere Zeit einfach untätig bleibt und wegen Überforderung nicht in der Lage ist, die Auseinandersetzung des Nachlasses angemessen durchzuführen, und damit die Interessen des Erben erheblich gefährdet. Entlassen werden kann der Testamentsvollstrecker auch dann, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist oder er eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben hat, sofern dies die Interessen der Erben objektiv gefährdet.

Eine langjährige Untätigkeit ist ein Indiz für das Unvermögen.

Wichtiger Grund zur Entlassung: Tiefgreifende Feindschaft; berechtigtes Misstrauen gegen den Testamentsvollstrecker

Sie können den Testamentsvollstrecker auch absetzen lassen, wenn eine „tiefgreifende Feindschaft“ zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht oder wenn er durch eigennütziges Verhalten Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung verursacht.

Die Rechtsprechung legt hieran allerdings strenge Maßstäbe an. Ein Erbe könnte sonst einen ihm nicht genehmen Testamentsvollstrecker zu leicht aus dem Amt drängen.

Absetzen können Sie einen Testamentsvollstrecker beispielsweise bei eigennützigem Verhalten oder der Bevorzugung der eigenen Interessen vor denen der Erben (z.B. eigene Vergütung zur Unzeit oder Bedienung eigener, nicht nachgewiesener Forderungen, wenn der Testamentsvollstrecker sich selbst aus einem dem Erben zustehenden Lebensversicherungsbetrags ein Darlehen gewährt (fehlende Unparteilichkeit bzw. Interessenkollision)).

Ein Entlassungsgrund liegt auch dann vor, wenn sich der Testamentsvollstrecker vor Antritt des Amtes ein Grundstück aus dem Nachlass auf der Grundlage einer postmortalen Vollmacht überträgt, dessen Wert den Wert eines von ihm abzuwickelnden Handelsgeschäftes erheblich übersteigt, oder wenn er sich zwar auf seine Entlassung einlässt, zugesagte Maßnahmen aber unterlässt.

Entlassen werden kann er auch bei einer fernliegenden und schlechterdings nicht vertretbaren Testamentsauslegung. Eine bloße frühere anwaltliche Vertretung ist noch nicht geeignet, ein Misstrauen zu begründen.

Testamentsvollstrecker entlassen - so gehen Sie vor

Der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers kann u.a. von einem Erben, Vor- oder Nach-Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer gestellt werden. Einem Nachlassgläubiger steht er jedoch nicht offen.

Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Schalten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt ein, der Sie hierbei professionell und fachkundig unterstützt.

Weitere Optionen zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

Vorstehendes kann naturgemäß nur einen kleinen Einblick in die möglichen Fallgestaltungen bieten. Gerne berate ich Sie zu Ihren Optionen in Ihrem speziellen Fall und gebe Ihnen meine Einschätzung, ob ein zweifelhaftes Verhalten eines Testamentsvollstreckers zur Entlassung berechtigt und welche Optionen Ihnen sonst noch offen stehen.

Sie können sich auch gerne hier einen Termin für ein unverbindliches Vorgespräch mit mir einstellen, ob telefonisch oder vor Ort in meiner Kanzlei in Hamburg-Rotherbaum.

Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

Längere grundlose Untätigkeit des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker hat unverzüglich und unaufgefordert nach Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis zu fertigen, § 2215 Abs. 1 BGB. Bleibt der Testamentsvollstrecker länger untätig, kann vom Erben Klage erhoben werden.

Der Erbe kann auch verlangen, dass der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen lässt, § 2215 Abs. 4 BGB.

Auch kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker bei längerer Untätigkeit Rechenschaft verlangen und ihn nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist entsprechend verklagen. Die Klage ginge dann auf die geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen für deinen bestimmten Zeitraum nebst eidesstattlicher Versicherung, dass dieser die Angaben vollständig gemacht hat.

Klage des Erben auf Auskunft über den Stand der Verwaltung

Möglich ist auch eine Klage des Erben auf Auskunft über den Stand der Verwaltung. Dies käme etwa in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker trotz Aufforderung keine konkreten Informationen über getätigte Wertpapierverkäufe herausgibt.

Den Testamentsvollstrecker trifft die Pflicht, den Erben stets unverzüglich und unaufgefordert über wesentliche Aspekte und Maßnahmen der Vollstreckung zu informieren, § 2218 Abs. 1 i.Vm. § 666 BGB. Der Erbe muss in der Lage sein, die Übersicht über das Geschehen zu behalten.

Schadensersatz vom Testamentsvollstrecker verlangen

Verwaltet der Testamentsvollstrecker das Kapitalvermögen des Nachlasses nicht ordnungsgemäß, kann der Erbe Schadensersatz von ihm verlangen. Investierte er beispielsweise in Zertifikate, die zwischenzeitlich wertlos geworden sind, schuldet der Testamentsvollstrecker unter Umständen Ersatz. Insbesondere, wenn ihm bekannt war, dass der Verstorbene stets eine konservative Anlagestrategie verfolgte.

Vorstehend wurden lediglich einige der möglichen Differenzen mit dem Testamentsvollstrecker angesprochen. Auch ist ganz kurzfristig einstweiliger Rechtsschutz möglich, wenn der Testamentsvollstrecker zu Unrecht ohne Not eine Gemäldesammlung verkaufen will.

Denkbar ist auch die Klage auf Freigabe von Nachlassgegenständen, auf Zahlung von Lebensunterhalt und anfallender Steuern und auf Feststellung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und helfe Ihnen dabei, Ihren Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Sprechen Sie mich gern an.