Immobilien – Familienpool gründen
Wann eine Familien-KG Sinn macht
Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum
Warum einen Familienpool gründen?
In einen Familienpool – bspw. eine vermögensverwaltende Familien-Kommanditgesellschaft (nachfolgend „KG“) – bringen typischerweise die Eltern oder Großeltern Ihren Grundbesitz ein, die Kinder werden an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Vorteil gegenüber der „schlichten“ Grundstücksüberlassung unter Nießbrauchsvorbehalt ist vor allem, dass Sie als die Eltern den vollen Einfluss behalten. So können Sie – ohne die Überlassung rückgängig zu machen – umschichten, sprich Immobilien veräußern oder neue Immobilien hinzuerwerben. Das geschieht dann freilich namens und für Rechnung der KG.
Sie sollten eine Familien-KG erwägen, wenn mehrere Immobilien vorhanden sind sowie mehrere Erben bedacht werden sollen. Insbesondere, wenn nicht feststeht, wer welche Immobilie erhalten soll. Auch steuerliche Motive können eine entscheidende Rolle spielen.
Zu berücksichtigen ist, dass Ihre Erben nach Ihrem Ableben in einer Rechtsgemeinschaft verbunden bleiben. Diese ist indes deutlich besser handhabbar als eine Erbengemeinschaft: Es gibt eine praktikable Geschäftsführungsregelung und deutlich erleichterte Bedingungen bei der Teilnahme am Rechtsverkehr.
Ist andererseits absehbar, dass Ihre Erben nicht harmonisch zusammenwirken werden, so lassen sich die Konflikte nicht durch eine vermögensverwaltende Gesellschaft ausräumen. Dann sollten Sie besser erwägen, Ihr Vermögen durch lebzeitige Verfügungen oder erbrechtliche Regelungen klar zu verteilen.
Wenden Sie sich gerne an mich, ich konzipiere eine auf Ihre Situation zugeschnittene Familiengesellschaft und unterstütze Sie und Ihre Familie bei allfälligen Anpassungen, beispielsweise bei der Geburt eines neuen Erben.
Anwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht
- Dr. Kristian Stange
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Steuerliche Hinweise bei der Einbringung von Immobilien in den Familienpool
Steuerlich ist die Einbringung der Immobilien in die Gesellschaft näher zu prüfen, sie kann unter Umständen Einkommenssteuer auslösen. Durch entsprechende Berechnung der zu übertragenden Anteile lassen sich die Freibeträge punktgenau ausnutzen. Etwaige Schenkungen an den Ehegatten könnten ebenfalls vorteilhaft sein, vor allem mit Blick auf die spätere Weitergabe an die Kinder. Derartige Folgeübertragungen sind innerhalb einer KG unkompliziert und kostengünstig zu haben. Insbesondere müssen die Grundbücher nicht angepasst werden, etwa bei neu eintretenden Erben. Die ist ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur GbR im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
In Betracht kommt neben der rein vermögensverwaltenden auch eine gewerbliche Familiengrundbesitzgesellschaft. Diese dient dazu, den privaten Grundbesitz an den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens teilhaben zu lassen.
Sprechen Sie mich gern an.
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