Was tun im Erbfall?
Fünf Maßnahmen zur Sicherung Ihres Erbes im Erbfall
Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum
Der Tod eines nahen Angehörigen stellt meist eine große emotionale Belastung dar. In einigen Fällen kommt belastend hinzu, dass es absehbar Streit über den Nachlass geben wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen als dem Erben einen kleinen Überblick geben, welche Maßnahmen zur Sicherung Ihres Erbes für Sie im Erbfall in Betracht kommen.
Sobald der Erbfall eingetreten ist, können Sie als Erbe den Nachlass bei Bedarf sofort sichern lassen. Das kann beim Nachlassgericht veranlasst werden. Im Wesentlichen kommen fünf Sicherungsmaßnahmen in Betracht: Versiegeln der Wohnung, Sperren der Bankkonten, Widerruf von Bank- und Generalvollmachten, amtliche Verwahrung von Wertpapieren oder Wertgegenständen und das Einsetzen eines Nachlasspflegers.
Im Erbfall - Wie Sie Ihr Erbe sichern lassen können
Sie wollen nicht lange Texte lesen, sondern umgehend den Nachlass sichern? Kontaktieren Sie mich und ich veranlasse geeignete Maßnahmen für Sie.
Anwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht
- Dr. Kristian Stange
- Rothenbaumchaussee 95, 20148 Hamburg
- mail@anwalt-stange.de
- +49 40 357534 - 80
Versiegeln der Wohnung des Erblassers
Haben Sie als Erbe beispielsweise keinen Zugang zur Wohnung des Verstorbenen, in der sich zahlreiche Wertgegenstände befinden – z.B. eine wertvolle Münzsammlung oder Bargeld – so können Sie beim Gericht beantragen, die Wohnung des Verstorbenen versiegeln zu lassen.
Sperren der Bankkonten des Erblassers
Auch können Sie beim Gericht die Sperrung der Bankkonten veranlassen. Zum Beispiel, wenn Sie als Erbe eingesetzt sind und die Lebensgefährtin des Erblassers eine Generalvollmacht von diesem erhalten hat, jedoch wissen lassen hat, dass sie das Testament nicht anerkennen werde. Bei besonderer Eile kommt auch die Beantragung einer einstweiligen Anordnung in Betracht, § 344 Abs. 4 FamFG.
Widerruf von Bank- und Generalvollmachten im Erbfall
Sind Sie als Erbe eingesetzt und hat der Verstorbene seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten eine Bank- und Generalvollmacht erteilt, sollten Sie als Erbe die erteilten Bankvollmachten gegenüber der Bank sofort widerrufen und jegliche Verfügungen über etwaiges Kontoguthaben bzw. Vermögensanlagen untersagen. Auch die Generalvollmacht sollte sofort widerrufen werden. Aus wichtigem Grund kann insbesondere auch eine unwiderrufliche Vollmacht widerrufen werden.
Amtliche Verwahrung von Wertpapieren oder Wertgegenständen des Erblassers
Befinden sich wertvolle Nachlassbestandteile im Haus (oder in der Wohnung) des Verstorbenen, zu dem Sie keinen Zutritt haben, können Sie als Erbe beim Gericht beantragen, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, das Haus zu öffnen, die Gegenstände an sich zu nehmen und in amtliche Verwahrung zu bringen.
Droht etwa unmittelbar ein unbefugter Verkauf, kann unverzüglich einstweiliger Rechtsschutz beim Gericht beantragt werden, etwa die Herausgabe der Gegenstände an den Gerichtsvollzieher oder Sequester.
Einsetzen eines Nachlasspflegers
Schließlich können Sie als Erbe das Nachlassgericht über Ihre Bedenken über die Sicherheit des Nachlasses informieren, das Gericht kann dann einen Nachlasspfleger bestellen, gemäß § 1960 Abs. 1 BGB. Der Nachlasspfleger hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Nachlass zu erhalten und die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen. Hierzu nimmt der Nachlasspfleger als erstes den Nachlass in Besitz.
In allen Fällen empfiehlt es sich, unmittelbar einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die entsprechenden Eingaben bei Gericht für Sie vornimmt. Als erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Sprechen Sie mich gern an.
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