Erbe ausschlagen

Sollten Sie das Erbe ausschlagen?

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Als Erbe fällt Ihnen die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich von selbst zu, Sie werden automatisch Eigentümer aller Vermögenswerte des Verstorbenen (sogenannter Vonselbsterwerb) und treten in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Ob und wann Sie das Erbe ausschlagen sollten, erfahren Sie hier. 

Der Erwerb verzieht sich dabei zunächst vorläufig, da Sie das Erbe innerhalb einer Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ausschlagen können.

In der Praxis kommt eine Ausschlagung der Erbschaft insbesondere dann in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen erheblichen Zugewinn erwirtschaftet hat. Im letzteren Fall kann es für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich vorteilhaft sein, die Erbschaft auszuschlagen. Er erhält dann den Pflichtteil sowie den konkret berechneten Zugewinnausgleich.

Mit welcher Variante Sie in im Falle einer Erbschaft besser fahren, sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Auch kann sich ein Ehegatte durch eine Ausschlagung des Erbes von seinen Bindungen aus einem Berliner Testament oder Erbvertrag befreien.

Sie wollen nicht lange Texte lesen, sondern kurzfristig über Ihre Möglichkeiten der Ausschlagung des Erbes sowie über die Vor- und Nachteile Ihres Anliegens sprechen?  Ich unterstütze Sie gerne, kontaktieren Sie mich, vorzugsweise per E-Mail.

Das Recht auf Ausschlagung des Erbes

Das Recht auf Ausschlagung des Erbes erlischt, wenn die sechswöchige Frist abläuft oder wenn Sie die Annahme der Erbschaft erklären. Letzteres kann ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht geschehen, oder aber durch schlüssiges Verhalten, indem der berufene Erbe durch sein Verhalten nach Außen eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein will.

Die Ausschlagung des Erbes kann durch notariell beglaubigte privatschriftliche Erklärung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt erfolgen. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie fälschlicherweise von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sind, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, Ihre Ausschlagungserklärung nach wie vor anzufechten und damit das Erbe doch noch anzutreten, nachdem Sie von Ihrem Irrtum erfahren haben. Das gilt auch, wenn Sie jemand getäuscht hat.

Wenn Sie nicht wussten, dass Sie das Erbe ausschlagen können, und Gläubiger des Verstorbenen nun Zahlung von Ihnen verlangen, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten.

Jeder Fall ist individuell verschieden und oft komplex. Für mehr Informationen zu Ihrem bestimmten Fall und der Ausschlagung des Erbes kontaktiere Sie mich hier und wir besprechen Ihre Ausgangslage gemeinsam.

Sprechen Sie mich gern an.