Auskunftsanspruch des Erben
Welche Auskunftsansprüche hat ein Erbe?
Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Auskunftsansprüche sie als Erbe haben.
Dem (Allein-)Erben ist oft der Umfang des Nachlasses gar nicht bekannt. Die Details zur Höhe und dem Inhalt der Erbschaft kann der Erbe mit Hilfe von Auskunftsansprüchen gegen Banken, Bevollmächtigte, das Grundbuchamt oder sonstige Dritte ermitteln. In der Praxis handelt es sich dabei zumeist um die folgenden Auskunftsadressaten:
- Dr. Kristian Stange
- Rothenbaumchaussee 95, 20148 Hamburg
- mail@anwalt-stange.de
- +49 40 357534 - 80
I. Auskunftsanspruch des Erben gegen Bevollmächtigte oder Erbschaftsbesitzer, §§ 666, 2027 BGB
Was können Sie als Erbe tun, wenn der Verstorbene jemandem eine (ggf. postmortale) Vollmacht erteilt hat und der Bevollmächtigte namens des Verstorbenen Geschäfte durchgeführt hat? Verlangen Sie Auskunft und Rechenschaft.
Ein Beauftragter ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft zu legen, §§ 666, 259 BGB.
Auskunft verlangen können Sie auch vom sogenannten Erbschaftsbesitzer, § 2027 BGB. Zur Auskunft verpflichtet sind insbesondere auch andere Miterben, sofern sie Erbschaftsbesitzer sind. Wenn der Erbschaftsbesitzer vor oder nach dem Erbfall Geschäfte durchgeführt hat, folgt ein Auskunftsanspruch aus §§ 681, 666 BGB.
II. Auskunftsanspruch gegen das Grundbuchamt, § 12 GBO
Was können Sie als Erbe tun, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten noch Grundstücke verschenkt hat?
Um zunächst an nähere Informationen zu kommen, sind Sie nicht auf den Beschenkten angewiesen. Sie können beim Grundbuchamt Einsicht nehmen, um an Informationen zu gelangen. Als Erbe verfügen Sie über das dafür erforderliche berechtigte Interesse, § 12 Abs. 1 GBO.
Sie müssen in diesen Fällen darlegen, dass Ihnen wegen Ihrer Erbenstellung gesetzliche Ansprüche hinsichtlich der Grundstücksverfügungen zustehen können. Es reicht nicht, lediglich mögliche Ausgleichspflichten nach §§ 2055 ff. BGB zu behaupten.
III. Auskunftsanspruch des Erben gegen Banken, § 666, 675 BGB
Sie treten als Erbe in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, § 1922 BGB (sogenannte Universalsukzession). Gegenüber Banken haben Sie deshalb dieselben Ansprüche, wie sie der Verstorbene hatte. Sobald Sie in Erfahrung gebracht haben, bei welchen Banken der Verstorbene Konten unterhielt, sollten Sie folgende Auskünfte geltend machen, § 666, 675 BGB:
Kontostand zum Todestag
Fortlaufende Daueraufträge und Lastschriften
Gemeinschaftskonten des Verstorbenen
Wertpapierdepots und Beteiligungsverhältnisse des Verstorbenen hieran
Prüfen, ob ein Bankschließfach vorlag
Prüfen, ob Dritte Verfügungsberechtigungen, insbesondere Vollmachten haben
Mit der Bank klären, ob diese von Schenkungen zugunsten Dritter auf den Todesfall weiß
Prüfen, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Konten aufgelöst hat
Verlangen Sie Kontoauszüge oder Kontoverlaufsunterlagen für den relevanten Zeitraum. Banken halten die Unterlagen zumindest sechs Jahre, häufig aber länger (10 Jahre) vor, § 257 Abs. 4 HGB.
IV. Auskunftsanspruch des Erbens gegen Gerichte und gegen den vormaligen Betreuer
Sie können als Erbe ein Recht auf Akteneinsicht in Nachlassakten, Betreuungsakten und Akten des Familiengerichts geltend machen, § 13 FamFG. Stand der Verstorbene beispielsweise in den Jahren vor seinem Tod unter Betreuung, lässt sich so kurzfristig ein Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen herstellen. Denn ein Betreuer hat beim Tod des Betreuten ein Abschlussverzeichnis anzufertigen. Auch hat der Betreuer gegenüber dem Erben Rechnung zu legen, §§ 1908i Abs. 1, 1872 BGB.
V. Auskunftsanspruch gegen das Standesamt
Wollen Sie einen Erbschein beantragen, steht Ihnen als Erbe auch ein Auskunftsrecht gegen das Standesamt zu.
VI. Auskunftsanspruch gegen das Handelsregister und Unternehmensregister
Als Erbe haben Sie ferner einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Handels- und Unternehmensregister, gemäß § 9 Abs. 1, 6 HGB. Hier lassen sich neben Registerauszügen zum Unternehmen (aktuell und chronologisch) auch der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Gesellschafterliste einsehen, unter Umständen auch mehr.
Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Auskunftsanspruch gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend und vertrete Sie bei der Geltendmachung Ihrer Auskunftsansprüche.
Sprechen Sie mich gern an.
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