Ausgleichsanspruch unter Miterben

In welchen Fällen Ausgleichsansprüche in Betracht kommen

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Falls Sie Erbe sind und den Verstorbenen über Jahre gepflegt oder anderweitig unterstützt haben, haben Sie möglicherweise einen Ausgleichsanspruch dieser Leistungen in Geld gegen Ihre Miterben. Dies ist dann möglich, wenn Sie ein Abkömmling des Verstorbenen sind und in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, § 2057a Abs. 1 BGB. 

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur unter Abkömmlingen des Verstorbenen, also Kindern sowie Enkeln und Adoptivkindern usw.

Da der Ehegatte kein Abkömmling des Erblassers ist, kann dieser keinen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Die Interessen des Ehegatten werden hingegen durch den ehelichen Pflichtteilsanspruch berücksichtigt.

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Folgende vier Fälle kommen bei Ausgleichsansprüchen unter Miterben in Betracht:

  1. Die Pflege des Verstorbenen. Ein Abkömmling pflegt über längere Zeit hinweg den Verstorbenen. Ob der Abkömmling dafür auf eigenes Einkommen verzichtet, also z.B. seine Arbeit aufgibt, spielt keine Rolle.

  2. Mitarbeit im Haushalt: Langfristige Unterstützung des Verstorbenen z.B. durch Waschen, Kochen oder Putzen.

  3. Unterstützung im Beruf: Hierbei kann es sich entweder um unmittelbare Mitarbeit im Betrieb handeln (z.B. Buchführung) oder um allgemeine Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit dem Beruf.

  4. Geldleistungen: Gemessen an den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen können Geld- oder geldwerte Leistungen (sofern erheblich), die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beim Erblasser geführt haben, zu einem Ausgleichsanspruch führen. Das kann beispielsweise die Tilgung eines Darlehens oder die Stellung einer Bürgschaft sein.

Im Ergebnis soll der Ausgleichsanspruch dazu führen, dass Vermögensmehrungen beim Verstorbenen, die auf besondere „geldwerte“ Leistungen eines Abkömmlings zurückzuführen sind, insbesondere weil dieser seine Leistungen unentgeltlich erbracht hat, nicht der gesamten Erbengemeinschaft, also anderen Miterben zugutekommt. Stattdessen soll dieser Abkömmling für seine besonderen Leistungen einen angemessenen Ausgleich vorab erhalten. Im Anschluss wird dann nur noch der reduzierte Nachlass im Rahmen der Auseinandersetzung an die Miterben verteilt.

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