Nießbrauch

Nießbrauchsgestaltung im Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Gestaltung des Nießbrauchs im Erbrecht

Der Nießbrauch ermöglicht es, das Vermögen und dessen Erträge auf verschiedene Personen aufzutrennen. Klassische Gestaltungen sind die folgenden:

  1. Vorbehaltsnießbrauch: Der Erblasser überträgt per vorweggenommener Erbfolge Vermögen auf einen Abkömmling und behält sich den Nießbrauch (sprich die Erträge) an diesem Vermögen vor.
  2. Vermächtnisnießbrauch: Der Erblasser will eine Person nach seinem Tod versorgt wissen. Testamentarisch vererbt er sein Vermögen seinen Abkömmlingen, verpflichtet diese jedoch dazu, der zu versorgenden Person den Nießbrauch am Vermögen (oder Teilen davon) einzuräumen.
  3. Zuwendungsnießbrauch: Der Erblasser will eine Person vor seinem Tod versorgt wissen. Er bestellt daher zu Gunsten der zu versorgenden Person einen Nießbrauch an einem Vermögensgegenstand. An der Eigentumssituation ändert sich nichts.

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