Erbvertrag
Wann sollten Sie kein Testament aufsetzen, sondern einen Erbvertrag schließen?
Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum
Was ist ein Erbvertrag?
Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine vertraglich errichtete Verfügung von Todes wegen, die die Unterzeichnenden bereits zu Lebzeiten bindet. Darin liegt der Hauptunterschied zum Testament, das erst ab dem Tod gilt und bis dahin frei widerruflich ist.
Gesetzlich geregelt ist der Erbvertrag in § 1941 sowie §§ 2274 ff. BGB. Sie können in einem Erbvertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Sie können auch andere Vereinbarungen mit in den Vertrag nehmen; häufig sind Erbverträge Bestandteile von Eheverträgen oder umgekehrt.
Der Erbvertrag bedarf der Beurkundung durch den Notar.
Wann eignet sich ein Erbvertrag?
Wann sollten Sie kein Testament aufsetzen, sondern stattdessen einen Erbvertrag schließen? Ein Erbvertrag kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
- Ehevertrag: Sie wollen gleichzeitig mit der letztwilligen Verfügung einen Ehevertrag oder die Änderung des bestehenden Güterstandes vereinbaren.
- Gegenleistung für Erbeinsetzung: Andere, dritte Personen vom Erblasser sollen in die Nachlassregelungen mit lebzeitiger Bindungswirkung für alle Beteiligten einbezogen werden. Das ist mit dem Testament nicht möglich.
- Sie sind ein unverheiratetes Paar und wollen eine gemeinsame letztwillige Verfügung – bspw. vergleichbar einem Berliner Testament – errichten.
- Sie wollen die Unternehmensnachfolge regeln. Tragendes Prinzip für eine erfolgreiche Unternehmensfortführung ist Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Die bietet ein zu Lebzeiten bereits bindender Erbvertrag, sofern unwiderruflich, nicht aber ein widerrufliches Testament. Änderungs- oder Rücktrittvorbehalte o.ä. sind natürlich dennoch möglich und anzuempfehlen.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich, ich berate Sie hierzu umfassend, analysiere gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und entwerfe auf Ihre Situation zugeschnittene Verträge.
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