Ehevertrag

Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Rechtsanwalt Dr. Kristian Stange, Hamburg-Rotherbaum

Der für die Ehe gewählte Güterstand hat großen Einfluss auf die erbrechtliche Situation. Haben die Ehegatten vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft (selten) können nur per notariellem Ehevertrag vereinbart werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist weit verbreitet und das nicht ohne Grund; sie schafft in aller Regel faire und ausgewogene Verhältnisse, sei es bei einer Scheidung oder im Erbfall.

Die Gütertrennung ist in spezifischen Situationen angeraten, denn sie schließt bei einer Scheidung den Ausgleich eines Zugewinns aus. Diese Wahl kann auch noch während der Ehe getroffen werden. Der bis dahin erwirtschaftete Zugewinn wäre dann auszugleichen.

Falls Sie planen, Ihrem Ehegatten erhebliche Vermögenswerte zu übertragen, fällt in der Zugewinngemeinschaft wie in der Gütertrennung ggf. umfangreich Schenkungssteuer an. Dies lässt sich durch Wechsel des Güterstands während der Ehe steuerfrei gestalten: Da der Zugewinn wegen Beendigung des Güterstandes auszugleichen ist, kann so eine steuerfreie Übertragung des Vermögens erfolgen. Anschließend können Sie auch wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln, sogenannte Güterstandsschaukel.

 

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